Hierunter fallen alle nicht besonders herausgehobenen Rechtsgebiete des Zivilrechts. Darunter fällt beispielsweise das Kaufrecht, das Mietrecht, der zivilrechtliche Teil des Verkehrsrechts, das Deliktsrecht das Sachenrecht oder das Erbrecht.
Ihre Rechtsquellen finden diese Rechtsgebiete im wesentlichen im 1. bis 3. und im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorschriften zur Durchsetzung des Zivilrechts im Einzelfall finden sich im wesentlichen in der Zivilprozessordnung, im Gerichtsverfassungsgesetz und im Gesetz über das Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Darüber hinaus hat der Bund in diesem Bereich eine unüberschaubare Anzahl weiterer Gesetze erlassen, die der Regelung spezieller Fälle des Zivilrechts dienen. All diese regelnden Gesetze stellen Sonderprivatrecht für diese Bereiche dar.
Aus der Fülle der vom Bund erlassenen Gesetze sind hier statt vieler beispielhaft zu nennen das Handelsgesetzbuch, die Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den unlauteren Wettbewerb, das Produkthaftungsgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz.
Beispielhaft für das Mietrecht sind Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mietparteien. Hierher gehört etwa die Frage, ob die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist oder ob eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtens ist.
Typisch für das Verkehrsrecht ist die Regulierung eines Unfallschadens durch den Anwalt oder die Prüfung der Haftungsverteilung.
Typisch für das Kaufrecht ist die Bearbeitung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen, Gewährleistung oder wegen Mangelfolgeschäden, die durch eine schlechte Leistung im Rahmen eines Vetrags verursacht wurden. Diese haben ihre Grundlage in dem jeweilige Vetragstypus, etwa einem Kaufvertrag.
Typisch für den gewerblichen Rechtsschutz sind dagegen Fragen der Hilfesuchenden im Bereich des Wettbewerbsrecht. Beispielhaft hierfür ist die wettberwerbsrechtliche Abmahnung.
Darüber hinaus spielen sich viele Fälle des Zivilrechts im Bereich der Regulierung der Folgen von unerlaubten Handlungen oder der Beseitigung von störenden Eingriffen in Rechtspositionen ab.