Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel
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E-Mail: info@ra-wiesel.de
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Die anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax gilt nach Anhang I der Richtlinie (eu) 2015/1535 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 als Dienst, der nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht wird. Nach §1 Abs.1 S.1 DDG gelten die Informationspflichten des §5 Abs.1 DDG daher nicht für die anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax.
Dem Rechtsanwalt ist es nach Hinweis der BRAK aufgrund der DL-InfoV grundsätzlich möglich, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er seinen Mandanten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte. Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel unterliegt bei seiner beruflichen Tätigkeit u.a. den Vorschriften der BRAO, BORA, FAO sowie dem RVG, was hier erläutert wird. Die anwaltliche Vertretungsberechtigung besteht nach §78 ZPO bundesweit. Eine Vertretung ist daher mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen an allen staatlichen deutschen Gerichten möglich. Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln.
Beratungstermine werden nur über die oben stehenden Kontaktwege vereinbart und erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung.
Die Angabe der Kontaktdaten (insbesondere der FAX-Nr und der E-Mail Adresse) dient nicht der unaufgeforderten Übermittlung rechtserheblicher Erklärungen. Ein diesbezügliches Einverständnis wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
Die Anwaltskanzlei Wiesel nimmt den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden:
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Der Anschreibende wird über folgende Rechte hinsichtlich der insoweit verarbeiteten personenbezogenen Daten informiert (Art.13 Abs.2 lit.b) DSGVO):
Der Anschreibende wird des Weiteren über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde informiert (Art.13 Abs.2 lit.d) DSGVO).
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Nach ausführlich begründeter Auffassung des AG Charlottenburg in NJW-RR 2016, 184 (Urteil v. 15.09.2015 – Az.: 216 C 194/15) ist eine Unterwerfung des Anwaltsvertrags unter das Fernabsatzvertragsrecht nicht gerechtfertigt.
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