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FAQ (häufig gestellte Fragen)

Nachfolgend werden einige häufig gestellte Fragen und die dazu gehörigen Antworten aufgeführt. Die Fragen werden durch ein vorangestelltes F: und die Antworten durch ein vorangestelltes A: gekennzeichnet.

Jedes Frage- und Antwortpaar ist durch einen Absatz vom nachfolgenden Fragen-Antwortpaar getrennt.

Übersicht der Fragen

  1. Welche Beratungsarten bieten Sie an?
  2. Was ist eine Rechtsberatung?
  3. Was ist eine Erstberatung?
  4. Was kostet eine Erstberatung?
  5. Wonach richten sich die Anwaltskosten?
  6. Ist es hilfreich, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist?
  7. Wie ist das Verhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherung?
  8. Kann der Anwalt direkt mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen?
  9. Wann treten Probleme mit der Rechtsschutzversicherung auf?
  10. Bietet der Staat Hilfe an, wenn man bedürftig ist?
  11. Was ist Beratungshilfe?
  12. Was ist Prozesskostenhilfe?
  13. Kann man den Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch vom Anwalt stellen lassen
  14. Was bewirkt die Prozesskostenhilfe?
  15. Ist die Hinzuziehung eines Anwalts zwingend vorgeschrieben?
  16. Haften Anwälte, die mit der Bezeichnung Fachanwalt oder Dr.jur. werben, strenger?
  17. Was ist eine Mediation?
  18. Was kostet eine Mediation?

Fragen und Antworten

F: Welche Beratungsarten bieten Sie an?
A:Sie können sowohl Einzelberatung aus auch Dauerberatung erhalten. Letztere ist insbesondere für Unternehmen wichtig, denn sie benötigen Kontinuität in der rechtlichen Beratung. Dies erfordert eine längere Zusammenarbeit, die nach kostengünstigen Abrechnungsmodellen verlangt. Das Stichwort hierfür ist der Dauerberatungsvertrag. Um auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden abgestimmt tätig werden zu können, kann das Unternehmen einen entsprechenden Tarif wählen. Ähnlich dem Leistungsangebot moderner Telekomminkationsdienstleister zahlt das Unternehmen dann einen Basispreis, der pauschal den vom Unternehmen angeforderten Arbeitsaufwand abdeckt und es erlaubt, Mehraufwand in Form von Überschusseinheiten gesondert zu berücksichtigen.
Die vom Privatkunden erwartete Einzelberatung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Kunden im jeweiligen Einzelfall. Hier ist sowohl die Vereinbarung eines individuellen Hororars als auch Abrechnung nach der Gebührenordnung möglich.
Für ein konkretes Angebot sowohl bezüglich der Dauerberatung als auch einer Individualberatung wenden Sie sich bitte formlos (Brief/Fax/Email) an die im Impressum angegebene Anschrift und schildern kurz Ihr Anliegen oder machen uns ein Angebot. Wir werden Ihnen dann alsbald eine Zusage erteilen oder ein attraktives eigenes Angebot unterbreiten.

F: Was ist eine Rechtsberatung?
A: Die Beratung ist nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 2100 VV RVG ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft in Bezug auf eine rechtliche Frage. Gesondert berechnet wird die Beratung nur dann, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Die Art des Beratungsmediums (persönliches Gespräch / Telefonat / Fax / e-mail / einfache Post) spielt für die Entstehung der Gebühr keine Rolle.
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in §34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.
Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Anwalt bestimmt dann den Beratungssatz gem. §§315, 316 BGB nach billigem Ermessen. Verbrauchern kommt dabei die durch §34 RVG gezogene Grenze von 190 bzw. 250 Euro zu gute.
Die genannte Änderung des Gebührenrechts betrifft nur den Bereich der außergerichtlichen Beratung. Bei der Vertretung bleibt alles beim Alten, egal ob sie außergerichtlich oder gerichtlich erfolgt.

F: Was ist eine Erstberatung?
A: Eine Erstberatung liegt nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 2102 VV RVG vor, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die Beratungstätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt.
Verbraucher ist nach §13 BGB jede natürliche Person, die die Beratung zu einem Zwecke erhält, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Erstberatungen werden regelmäßig durchgeführt, um abschätzen zu können, ob ein weiteres rechtliches Vorgehen in der Sache sinnvoll ist.
Wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen wurde und der Beratene ein Verbraucher ist, gilt nach der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung des §34 RVG, dass die Erstberatunggebühr 190 Euro und die Gebühr für eine andere Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils 250 Euro nicht überschreiten dürfen.

F: Was kostet eine Beratung?
A: Die Beratungsgebühr wird auf Grund der seit dem 01.07.2006 gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungsvereinbarung individuell vereinbart und dabei dann üblicherweise von dem zeitlichen Aufwand abhängig gemacht. Der anwaltliche Stundensatz betrug im Jahr 2005 im Durchschnitt 180 Euro pro Stunde (BRAK 2006, 253 [256]). Entscheidend ist jedoch nicht der bundesweite Durschnitt, sondern das, was in der jeweiligen Region üblicherweise gezahlt wird. Wegen der Einarbeitung in den Sach- und Streitstand und des anschließenden Beratungstermins werden regelmäßig zwei abzugeltende Stunden individualvertraglich vereinbart. Diesbezüglich sollte der Anwalt trotzdem minutengenau abrechnen, wegen der umstrittenen Rechtsprechung (vgl. BRAK-Mitt. 2010, 90). Der Rechtsuchende sollte jeweils Zeitpackete von 60 Minuten vorschussweise zahlen. In Bonn wird aktuell mit einem durchnittlichen Stundensatz von 250 Euro gerechnet werden müssen.

F: Wonach richten sich die Anwaltskosten?
A: Das Honorar des Anwalts richtet sich, soweit es nicht die außergerichtliche Beratung betrifft, regelmäßig nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fallen die jeweiligen hiervon abhängigen Gebühren aus. Es kann jedoch auch hier zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. Insbesondere für die Vertretung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten wegen der nicht kostendeckenden gesetzlichen Gebühren unumgänglich.

F: Ist es hilfreich, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist?
A: Mit Einschränkungen ja, denn die Rechtsschutzversicherung trägt anfallende Rechtsverfolgungskosten auch vorschussweise. Das ist wichtig, weil solche Kosten regelmäßig im voraus zu entrichten sind. Insbesondere wenn man selbst als Kläger auftritt, sind zum Teil erhebliche Gerichts- und Sachverständigenkosten gegenüber der Staatskasse zu verauslagen.
Man sollte jedoch nicht übersehen, dass Versicherungen auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen sind, die bei der Gewährung der Versicherungsleistung eher kleinlich verfahren und sich für jeden (auch den ersten) Fall der Inanspruchnahme regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht vorbehalten: Schon eine einzige Inanspruchnahme kann zur Kündigung führen. Außerdem versuchen Rechtsschutzversicherer immer wieder, auf den Prozessverlauf gestaltend einzuwirken, was insbesondere den Verhandlungspielraum bei Vergleichsverhandlungen (zum Nachteil des Versicherungsnehmers) stark einschränken kann.

F: Wie ist das Verhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherung?
A: Der Mandant kann sich die durch die Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten von seiner Rechtsschutzversicherung erstatten lassen, wenn diese eine Deckungszusage erteilt. Grundsätzlich besteht zwischen dem Anwalt und der Rechtsschutzversicherung des Mandanten aber keine vertragliche Beziehung. Der Mandant ist daher meist alleiniger Auftraggeber des Anwalts. Als solcher ist er auch alleiniger Schuldner des Anwalts für die entstehenden Kosten.
Der Mandant hat den Schriftverkehr mit seiner Versicherung grundsätzlich selbst zu führen. Wünscht der Mandant jedoch, dass der Anwalt auch den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung abwickelt, der zu diesem Zeitpunkt auf die Erzielung der Deckungszusage gerichtet ist, so muss er hierfür eine gesonderte Vollmacht erteilen und für diese Tätigkeit eine eigene Geschäftsgebühr an den Anwalt zahlen. Die Geschäftsführungskosten für die Erteilung der Deckungszusage werden aber weder von der Rechtsschutzversicherung noch im Falle eines Obsiegens vom Gegner erstattet.
Um Kosten zu sparen, kann der Mandant die Erklärung der Rechtsschutzversicherung, ob diese überhaupt bereit ist, Prozess- oder Anwaltskosten zu übernehmen, zunächst selbst durch Anforderung einer schriftlichen Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung für den jeweiligen Rechtsfall einholen.

F: Kann der Mandant seinen Anwalt beauftragen, direkt mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen?
A: Dies erfordert entweder eine wirksame Abtretung der Versicherungsleistung oder eine entsprechende Bevollmächtigung des Anwalts.
Insoweit der Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Versicherung an seinen Anwalt abtritt, muss beachtet werden, dass eine Abtretung nicht in Frage kommt, wenn sie in den Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen wurde (sog. pactum de non cedendo gem. § 399 BGB).
Bevollmächtigt ein Mandant seinen Anwalt deshalb, seinen Kostenerstattungsanspruch bei seiner Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, liegt hierin eine weitere gebührenrechtlich relevante Angelegenheit. Hierfür wird der Anwalt eine eigene Geschäftsgebühr berechnen. Diese Kosten sind also nicht in der Gebühr enthalten, die möglicherweise bereits für die Führung des Schriftverkehrs mit der Versicherung hinsichtlich der Erteilung der Deckungszusage angefallen ist. Die Geschäftsführungskosten für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs müssen von der Rechtsschutzversicherung außerdem nur im Falle ihrer schuldhaften Nichtleistung erstattet werden.
Eine aus Bequemlichkeit erfolgende Beauftragung des Anwalts zur Abwicklung seines Erstattungsanspruchs gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer daher regelmäßig selbst zu zahlen.


F: Wann treten Probleme mit der Rechtsschutzversicherung auf?
A: Häufig haben Probleme mit Rechtsschutzversicherungen ihren Ursprung darin, daß sich die Rechtsschutzversicherer auf Einschränkungen oder Sonderregelungen ihrer "Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen" (ARB) berufen. Die Liste der darin ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten ist lang und die Beispiele sind zahlreich. Deshalb werden nachfolgend nur einige wenige Beispiele aufgezählt:
  1. Wird etwa der Versicherungsnehmer straffällig, so erhält er bei Verbrechen keinen Deckungsschutz.
  2. Handelt es sich bei dem Strafvorwurf um ein Vergehen, kann er hierfür zunächst zwar eine Deckungszusage erhalten. Da vorsätzliche Taten aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wird er die verauslagten Kosten jedoch bei einer entsprechenden Verurteilung erstatten müssen.
  3. Ausgeschlossen sind auch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Halt- oder Parkverstößen.
  4. Schädigt der Versicherungsnehmer jemanden außerhalb einer vertraglichen Beziehung, wird ihn seine Rechtsschutzversicherung im Kampf gegen den Schadensersatzanspruch nicht unterstützen. Denn nach den ARB besteht grundsätzlich kein Rechtsschutz für Rechtsangelegenheiten zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen.
  5. Erfolglos beurteilt sich auch der Fall, daß ein Haus wegen einer Absenkung des Erdgrunds in einem Kohlenrevier einen Riß bekommt. Denn Bergbauschäden sind nach den ARB grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
F: Bietet der Staat Hilfe an, wenn man bedürftig ist?
A: Für bedürftige Menschen bietet der Staat Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe an.

F: Was ist Beratungshilfe?
A: Im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege können Bürger mit geringem Einkommen die Rechtsberatung vom Staat bezahlt bekommen. Der Rechtsuchende kann auf Antrag beim Amtsgerichts, in dessen Bezirk er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen Rechtsberatungsschein erhalten. Mit diesem kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden. Das LG Hannover (NJW-RR 2000, 1370) verlangt in einem solchen Fall aber, dass der vom Beratungshilfebegehrenden direkt aufgesuchte Rechtsanwalt vor Tätigwerden entweder selbst den Beratungshilfeantrag aufnehmen oder aber den Rechtsuchenden zwecks Ausstellung eines Berechtigungsscheins zunächst an das zuständige AG verweisen muss. Dieser dem Gesetzeswortlaut eindeutig widersprechenden Ansicht haben sich leider weitere Gerichte angeschlossen, so dass es quasi die Regel ist, dass der Hilfesuchende sich den Beratungshilfeschein selbst beschafft, bevor er den Anwalt aufsucht.
Zu rügen ist des Weiteren die (noch immer) anzutreffende Begründung vieler Rechtspfleger für eine Versagung, die Hilfesuchenden mögen sich doch von der Behörde kostenlos beraten lassen, gegen deren Bescheid/Nichtbescheid sie vorgehen wollen. Dies sollte eigentlich seit der klarstellenden Entscheidung des BVerfG vom 11.5.2009 (1 BvR 1517/08) unter Absatz Nr.38 f. der Vergangenheit angehören: Denn danach ist die Versagung der Beratungshilfe mit dieser Argumentation "nicht durch sachliche Gründe von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt. Vielmehr wird die Rechtswahrnehmung (dadurch) im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt, weil die Verweisung auf die behördliche Beratung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet. Es kann (Hilfesuchenden) nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen (wollen)."
Zuständig für die Antragstellung ist der Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Zu beachten ist, dass die Rechtspfleger je nach Amtsgericht mitunter übertrieben kleinlich verfahren und häufig versuchen, den Bedürftigen schon von der förmlichen Antragstellung abzuhalten. Hierauf sollte sich der Bedürftige jedoch nicht einlassen, sondern darauf bestehen, den amtlichen Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe vor Ort mit dem Rechtspfleger auszufüllen und einzureichen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.05.1984, Az. VIII ZR 298/83 unter Ziffer II.3 = BGHZ 91,311 [314] hinzuweisen (ebenso das AG Herne-Wanne vom 02.04.1987, Az. 5 II 252/86). Danach hat ein Bedürftiger auch dann einen Anspruch auf Beratungshilfe, wenn er ein gerichtliches Verfahren betreiben will (Orientierungssatz 2 in der Entscheidungsdatenbank Juris; Trenk-Hinterberger in AnwBl 1985, 217). Die Beratungshilfe beschränkt sich insoweit aber auf die Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen Anwalt. Die Praxis mancher Rechtspfleger, Bedürftige unter Verweis auf ein gerichtliches Verfahren abzuweisen, ist mit geltendem Recht daher nicht vereinbar, ungeachtet des Umstands, dass dies nicht selten sogar unter Verweigerung der Antragsentgegennahme geschieht. Zu beachten bleibt jedoch auch hier, dass die Vertretung in dem Gerichtsverfahren nicht über die Beratungshilfe abgedeckt ist.

F: Was ist Prozeßkostenhilfe?
A: Wenn der Rechtsuchende Hilfe für einen Prozeß benötigt, dann kommt die Prozeßkostenhilfe in Betracht. Ein Rechtsuchender, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen. Der Antrag kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.

F: Kann man den Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch vom Anwalt stellen lassen
A: Den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann der Mandant auch vom Anwalt stellen lassen. Wird der PKH Antrag abgelehnt und wird der Anwalt nicht mehr in der Hauptsache tätig, etwa weil der Mandant deswegen aufgibt, hat der Mandant aber die Kosten des PKH-Bewilligungsverfahrens selbst zu tragen. Dadurch entsteht regelmäßig eine 1,0 Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert der Hauptsache (Nr. 3335 VV-RVG). Für die Vertretung im PKH-Bewilligungsverfahren kann Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen werden. Denn das PKH-Bewilligungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne von §1 BeratHiG. Für die Beratung über die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat der Bedürftige unter den Voraussetzungen von §1 BeratHiG aber gleichwohl einen Anspruch auf Beratungshilfe (BGHZ 91,311 [314], Ziffer II.3 u. Orientierungssatz 2 in der Entscheidungsdatenbank Juris).

F: Was bewirkt die Prozeßkostenhilfe?
A: Die Prozesskostenhilfe bewirkt im wesentlichen, dass die Staatskasse die Kosten des Gerichts oder Gerichtsvollziehers nur nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung (z. B. Raten) gegen den Rechtsuchenden geltend machen kann. Außerdem ist der Rechtsuchende von einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit. Soweit eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben bzw angezeigt ist, wird dem Rechtsuchenden ein von ihm gewählter und zur Vertretung bereiter, sonst ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt beigeordnet.

F: Ist die Hinzuziehung eines Anwalts zwingend vorgeschrieben?
A: Im Zivilprozeß besteht der Anwaltszwang regelmäßig erst ab dem Landgericht im Instanzenzug (§ 78 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen von dieser Regel existieren z.B. in familienrechtlichen Angelegenheiten. Im Zivilrechtsstreit besteht damit eine eingeschränkte Postulationsfähigkeit für Klagen, die beim Landgericht geführt werden. Darunter versteht man die Fähigkeit, wirksam Prozeßhandlungen vornehmen zu können. Damit er Prozeßhandlungen vornehmen kann, muss sich der Betroffene durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, denn dieser ist postulationsfähig.

F: Haften Anwälte, die mit der Bezeichnung Fachanwalt oder Dr.jur. werben, strenger?
A: Die Anwaltshaftung ist nach der Rechtsprechung gleich streng für alle Rechtsanwälte (vgl. Hübner in NJW 1989, 5 [7]).
Für das rechtsuchende Publikum ist dieser Zustand zu beklagen. Denn Anwälte, die mit der Bezeichnung Fachanwalt oder Dr.jur. werben, behaupten hierdurch eine überdurchschnittliche Sorgfalt zur Anwendung zu bringen, welche dann selbstverständlich vertraglich geschuldet ist. Diese besondere Sorgfalt bezieht sich regelmäßig auf ein höheres Maß an Spezialwissen im Vergleich zu einem nichtwerbenden Allgemeinanwalt.
Die Rechtsprechung sollte hieraus den Schluss ziehen, solchermaßen werbende Anwälte hierfür durch eine im Vergleich zum Allgemeinanwalt besondere Haftung eintreten zu lässen, die sich in einem schärferen Wertungsmaßstab hinsichtlich des vom Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit geforderten Wissens niederschlägt.
Die "strengere" Haftung kann begriffslogisch nur eine Verschärfung der vom Anwalt geschuldeten Sorgfalt bewirken, weil der Anwalt regelmäßig keinen Erfolg (ein Werk körperlicher oder nichtkörperlicher Art) sondern nur eine (sorgfältige) Tätigkeit (einen Dienst) schuldet. Für Fachanwälte müsste dies also einen besonderen Sorgfaltsmaßstab in dem Bereich ihrer Fachanwaltschaft nach sich ziehen während Anwälte, die mit dem auf die gesamte juristische Tätigkeit zielenden Dr.jur werben, in allen juristischen Tätigkeiten eine Verschärfung der Sorgfaltspflicht hinnehmen müssten. Die werbenden Anwälte erhalten sonst eine haftungsrechtliche Bevorzugung, die rechtspolitisch verfehlt ist. In der derzeitigen Praxis wird die Anwaltshaftung hierdurch auf einem realitätsfernen Niveau eingeebnet.
Die propagierte Änderung könnte die Rechtsprechung außerdem zum Anlass nehmen, die allgemein als überzogen kritisierte Anwaltshaftung (vgl. Hübner a.a.O.) durch eine differenzierte Neubewertung, der Rechtswirklchkeit anzupassen.
Bisher sind die Gerichte derartigen Vorschlägen nicht gefolgt. Das bedeutet, dass ein Rechtsanwalt jeden Fall, den er übernimmt, gleich sorgfältig bearbeiten muss, unabhängig davon, ob er mit einer besonderen Bezeichnung geworben hat.

F: Was ist eine Mediation?
A: "Mediation" ist ein Vernebelungsbegriff. Er bezeichnet schlicht den außergerichtlichen Versuch einer Einigung. Man sollte die Mediation stattdessen allgemeinverständlich als "gütlichen Einigungsversuch" bezeichnen, bei dem es keine Parteivertreter und statt des Richters den Mediator als unparteiischen Verhandlungsführer gibt. Das ist wörtlich zu nehmen. Denn aus der unparteiischen Stellung und dem Umstand, dass als Mediator auch Personen tätig sein dürfen, die keine Befähigung zum Richteramt oder eine Anwaltszulassung haben, folgt, dass der Mediator keinen beratenden Einfluss im Rahmen der gütlichen Beilegung des Streits nehmen darf.
Die Verwendung des nebulösen Begriffs der Mediation geschieht vielleicht auch deshalb, weil sich mit der für das deutsche Publikum "neuen" und undurchsichtigen Benennung Geld verdienen läßt. Verdienen tun daran in erster Linie die an der Einflührung der Mediation beteiligten Organisationen.
So befürworten die Staaten der EU auf europäischer Ebene die Mediation mit dem Ziel, ihre Gerichte zu entlasten und in der Folge Kosten einzusparen. Die Berufsverbände der Rechtsanwälte befürworten die Mediation, weil sie ihren Mitgliedern die Verwendung der werbewirksamen Bezeichnung "Mediator" nur gegen Nachweis einer kostenpflichtigen Kursteilnahme erlauben. Zu den größten Veranstaltern solcher kostenpflichtigen Kurse zählen die Berufsverbände. Die Richter befürworten die Mediation, weil sie sich dadurch weniger Arbeit bei den Gerichten erhoffen. Unter den Anwälten befürworten natürlich diejenigen die Mediation, die die Bezeichnung "Mediator" führen dürfen.
Die Mediation ist dem grundgesetzlich geschützen Berufsbild des Rechtsanwalts jedoch bereits innewohnend. Das heisst, dass jeder Rechtsawalt als Mediator tätig werden darf. Ein Rechtsawalt hat zwar eine im Schnitt über fünfjährige praktisch erprobte Ausbildung hinter sich. Gleichwohl darf er sich nach §7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) nicht "Mediator" nennen. Dies darf er nur, wenn er an einem (kostenpflichtigen) Kurs (90 Stunden) teilgenommen hat. Das ist berufsrechtlich verordnete Schizophrenie, die dazu dient, Gelder zu vereinnahmen. §7a BORA dürfte daher ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (Art. 12 GG) sein.
Die Mediation ist defacto alter Wein in neuen Schläuchen. Es gibt sie bereits in Form des obligatorischen Güteversuchs im Arbeitsgerichtsprozess oder im Ziviliprozess. Beide Gütenverfahren haben sich in der Praxis als überflüssige Durchlaufstationen herausgestellt.
Eine Mediation führt wie jeder gütliche Einigungsversuch auch keineswegs mit hoher oder auch nur bestimmter Wahrscheinlichkeit zu einer raschen oder auch nur annähernd für beide Parteien befriedigenden Lösung. Der gerichtliche Güteversuch belegt nachdrücklich, dass die Parteien im Regelfall eine Entscheidung nach der Rechtslage einem Kompromiss vorziehen, welcher sich ohnehin nur selten erzielen lässt, weil ihn mindestens eine Seite als Verlust wertet.

F: Was kostet eine Mediation?
A: Über die Mediation wird mit den Parteien eine Honorarvereinbarung zu treffen sein. Dieses Honorar wird in der Praxis wie eine anwaltliche Honorarvereinbarung nach Stundensätzen bemessen (obwohl der Mediator weder Rechtsanwalt sein muss, noch eine Tätigkeit ausübt, die dessen Qualifikation erfordert).
Mediatoren berechnen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes jedoch bis zu 300 Euro je Stunde.
Zum Vergleich: Der anwaltliche Stundensatz betrug im Jahr 2005 im Durchschnitt 180 Euro pro Stunde (BRAK 2006, 253 [256]). Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung der Mediationskosten als frivol zu bezeichnen. Der Stundensatz sollte nicht wesentlich über dem Stundenlohn einer Rechtsanwaltsfachangestellten liegen, was in der Folge keinen Stundensatz oberhalb von 40 Euro rechtfertigten dürfte.

• Copyright ©2005, Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel, Bonn •